Anwalt
Strafrecht Düsseldorf
Strafverteidigung
in allen Strafrechtsfällen

Die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Noe bietet ihren Mandanten Strafverteidigung bei Strafrechtsdelikten in allen Bereichen des Strafrechts, wie z. B. im Allgemeinen Strafrecht, Kapitalstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Cyberkriminalität bzw. Internetstrafrecht und im Steuerstrafrecht.

Bei Vorwurf einer Straftat
Schnell handeln!

Wird gegen Sie der Vorwurf erhoben, eine Straftat begangen zu haben, sollten Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden, der Ihre Rechte während der gesamten Verfahrens schützt und dafür sorgt, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Vermeiden Sie es unbedingt, vorher in Kommunikation mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu treten: Jede Aussage, die Sie machen, kann zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden – anders als Ihr Schweigen!

Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht stehe ich Ihnen in allen Fällen kompetent zur Seite. Rufen Sie mich für eine Erstberatung einfach an. Nach einer individuellen Einschätzung Ihres Falls nehme ich die außergerichtliche Lösungsfindung Ihrer Interessen wahr und kümmere ich mich um eine zielgerichtete Prozessvertretung vor Gericht, sofern dies nötig wird.

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Ablauf eines Strafverfahrens

In einem Strafverfahren wird die Schuldfrage des Angeklagten in einer Strafsache geklärt. Jedes Strafverfahren gliedert sich in drei Phasen. Umso früher Sie sich durch einen versierten Strafverteidiger bzw. einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht vertreten lassen, umso größer sind Ihre Chancen, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Phase 1: Das Ermittlungsverfahren

In dieser Phase ermittelt die Polizei auf Weisung der Staatsanwaltschaft in einer Strafsache. Sie vernimmt Zeugen, führt Hausdurchsuchungen durch und sammelt Beweise. Wenn sich ein Verdächtiger herauskristallisiert, erhält dieser eine schriftliche Vorladung, die ihn darüber aufklärt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten, ist das der Zeitpunkt, an dem Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden sollten, der Ihre Verteidigung übernimmt. Unternehmen Sie nichts, ohne sich vorher mit einem Anwalt abgestimmt zu haben!

Das Ziel des Strafverteidigers in dieser ersten Phase des Strafverfahrens ist es, durch Einspruch eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und so eine Anklage bzw. eine Gerichtsverhandlung abzuwenden. Eine Einstellung des Verfahrens kann z. B. erzielt werden „mangels hinreichenden Tatverdachts“ oder aufgrund von Geringfügigkeit. Kann keine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, beginnt Phase 2 des Strafverfahrens.

Phase 2: Das Zwischenverfahren

Für das Zwischenverfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Ist der Beschuldigte noch nicht vorbestraft, die Schuldfrage in der Strafsache nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hinreichend geklärt und das Strafmaß vergleichsweise gering, wird ein Strafbefehl erlassen, mit dem entweder eine Geldstrafe oder maximal ein Jahr auf Bewährung verhängt wird. Sinn und Zweck des Strafbefehls ist es, Aufwand zu minimieren. Geht Ihnen ein solches Schreiben zu, haben Sie die Möglichkeit, die Strafe zu akzeptieren oder aber innerhalb von zwei Wochen Einspruch zu erheben. Welches Vorgehen sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt mit einem Strafverteidiger beraten.
2) Handelt es sich um ein schwerwiegenderes Vergehen oder ist der Beschuldigte bereits vorbestraft, erhält er eine Anklageschrift, die gleichbedeutend mit einer Einladung zu einer Gerichtsverhandlung ist. Auch jetzt haben Anwälte noch die Möglichkeit, eine Gerichtsverhandlung abzuwenden, etwa durch einen Antrag auf Nichteröffnung. Gelingt dies nicht, beginnt Phase 3.

Phase 3: Die Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung wird die Schuldfrage einer Strafsache vor Gericht geklärt. Dazu werden vom Gericht zunächst ein oder mehrere Termine festgelegt. Wie lange die Verhandlung dauert, hängt wesentlich von der Strategie ab, die der Angeklagte zusammen mit seinem Strafverteidiger vereinbart: Besteht das Ziel lediglich darin, eine Minderung des Strafmaßes durch einen „Deal“ zu erzielen, kommt das Verfahren schneller zu einem Ende, als wenn ein Freispruch erwirkt werden soll. Der genau Ablauf einer Hauptverhandlung stellt sich so dar:

  • Aufruf: Der vorsitzende Richter eröffnet die Hauptverhandlung und prüft die Anwesenheit der Beteiligten.
  • Vernehmung des Angeklagten zu Person: Feststellung der Identität des Angeklagten und seiner Prozessfähigkeit.
  • Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt.
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Der Angeklagte hat die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern.
  • Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme ist das Kernstück der Hauptverhandlung. Es kommt zur Befragung von Zeugen sowie zur Begutachtung von Beweismitteln.
  • Schlussvorträge: Der Staatsanwalt beantragt die Strafe, der Strafverteidiger bringt in seinem Plädoyer, seine Sicht der Dinge zum Ausdruck. Das letzte Wort hat der Angeklagte.
  • Beratung des Gerichts unter Abwägung aller vorgebrachten Beweise und Argumente. Urteilsfindung nach dem Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten".
  • Urteilsverkündung

Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten?
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Berufung und Revision

Auch wenn ein Urteil verkündet und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt wurden, ist das strafrechtliche Verfahren damit noch nicht zwangsläufig beendet: Jedes Urteil ist nämlich anfechtbar, indem der Strafverteidiger Berufung einlegt oder das Verfahren in Revision geht. Gründe, die dafür sprechen, eines dieser Mittel in Anspruch zu nehmen, sind etwa die Nichtberücksichtigung bestimmter Beweise oder Zeugen während der Hauptverhandlung, das Auftauchen neuer entlastender Beweismittel, Unzufriedenheit mit dem Strafmaß oder aber Verfahrensfehler. Die Berufung muss innerhalb einer Woche eingelegt werden. Wird sie genehmigt, wird das ganze Verfahren noch einmal neu aufgerollt. Es können neue Beweise vorgelegt, weitere Zeugen vorgeladen oder noch einmal befragt werden. Eine Verschärfung des ursprünglich gefällten Urteils ist dabei nicht möglich. Scheitert die Berufung, kann Revision eingelegt werden. Bei der Revision kommt es nicht zu einer erneuten Verhandlung, stattdessen wird das Urteil in juristischer Hinsicht überprüft. Sollten Sie mit der Verteidigung durch Ihren Anwalt während der Hauptverhandlung nicht zufrieden gewesen sein, stellt die Berufung eine Möglichkeit dar, einen neuen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.

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Unsere Expertise in
strafrechtlichen Prozessen

Allgemeines Strafrecht: Der Begriff „Allgemeines Strafrecht“ fungiert als Sammelbegriff für Straftaten, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt werden und keinem Spezialgesetzbuch, wie etwa dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), unterliegen. Die meisten Delikte, mit denen sich Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Strafrecht befassen, fallen unter das Allgemeine Strafrecht. Dazu zählen etwa Körperverletzung, Diebstahl, Einbruch oder Raub (sogenannte Eigentumsdelikte), Sexualdelikte oder Brandstiftung.

Kapitalstrafrecht: Unter den Begriff „Kapitalstrafrecht“ werden all diejenigen Delikte gefasst, die gegen das menschliche Leben gerichtet sind: Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung. Zwar werden diese Delikte alle im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, doch erfordern sie vom Rechtsanwalt in der Regel besondere Expertise – allein deshalb, weil hier für den Angeklagten am meisten auf dem Spiel steht.

Betäubungsmittelstrafrecht: Das Betäubungsmittelstrafrecht – oder auch einfacher Drogenstrafrecht – wird nicht im Strafgesetzbuch normiert, sondern im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Es befasst sich mit dem unerlaubten Anbau, Verkauf, der Ein- oder Ausfuhr sowie jeder Form der Veräußerung oder des Erwerbs von Drogen, wie z. B. Cannabis, Kokain, Mohnderivaten (Heroin, Opium etc.), LSD oder Amphetaminen.

Verkehrsstrafrecht: Während das Verkehrsrecht einfache Ordnungswidrigkeiten umfasst (z. B. zu schnelles Fahren, Nichtbachten einer roten Ampel etc.), befasst sich das Verkehrsstrafrecht mit Verkehrsdelikten. Hierunter fallen etwa das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, die fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, die Teilnahme an illegalen Straßenrennen oder die Zerstörung von Verkehrsschildern.

Jugendstrafrecht: Da Jugendliche noch nicht die Verantwortungsreife Erwachsener besitzen, werden sie in einem eigenen Jugendgesetz (JGG) behandelt. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom „normalen“ Strafrecht vor allem dadurch, dass es ihm weniger um Bestrafung geht, als vielmehr darum, weiteren Straftaten vorzubeugen. Die Strafmaße sind deutlich geringer, lediglich in schweren Fällen werden Freiheitsstrafen verhängt.

Wirtschaftsstrafrecht: Das Wirtschaftsstrafrecht sanktioniert Verstöße gegen die Regeln des Wirtschaftslebens. Dazu gehören etwa Betrugsfälle, Subventionsbetrug und Anlagebetrug, Korruptionsdelikte wie Bestechung, Bestechlichkeit und Vorteilsgewährung, Steuerstraftaten oder die Insolvenzverschleppung.

Sexualstrafrecht: Das Sexualstrafrecht soll die sexuelle Selbstbestimmung jedes Individuums schützen. Sie wird unter anderem gefährdet durch sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Missbrauch, Verbreitung von Pornografie an Minderjährige, aber auch Fälle der Prostitution der Zwangsprostitution und de s Menschenhandels.

Cybercrime und Internetstrafrecht: Dieser noch recht junge Zweig des Strafrechts regelt Delikte im virtuellen Raum des Internets. Einige davon unterscheiden sich nicht wesentlich von Delikten, die im öffentlichen oder privaten Raum verübt werden (z. B. Beleidigung), andere erhalten durch die spezielle Gestalt des Internets eine neue Tragweite. Typische Fälle für Internetstraftaten sind Urheberrechtsverletzungen, Cybermobbing oder Betrug.

Steuerstrafrecht: Das Steuerstrafrecht wird in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerstraftaten werden auch Zollstraftaten genannt. Dazu gehören etwa die Steuerhinterziehung, Schmuggel, der sogenannte Bannbruch oder die Steuereichenfälschung.

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Kanzlei Noe
Hundert Prozent Einsatz
für Ihre Sache

Als Strafverteidigerin ist es mein Ziel, meine Mandanten optimal zu vertreten und das bestmögliche Ergebnis für sie zu erstreiten. Damit mir das gelingt, setze ich auf eine klare Sprache, Ehrlichkeit und Transparenz: Ich berate auf Augenhöhe und mache keine Versprechen, die ich nicht halten kann – erwarte dafür aber auch von meinen Mandanten, dass sie mir gegenüber mit offenen Karten spielen. Dafür erhalten Sie von mir hundertprozentigen Einsatz für ihre Sache, auch über die normalen Bürozeiten hinaus.

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